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Änderungen Mehrwertsteuer (MWST) ab 01.01.2024

Die Mehrwertsteuer-Sätze werden ab 1.1.2024 wie folgt angepasst:

 

 

bis 31. Dezember
2023

ab 01. Januar
2024

Standardsteuersatz

7.70%

8.10%

Reduzierter Steuersatz

2.50%

2.60%

Sondersatz für Beherbergung

3.70%

3.80%

 

Welcher Steuersatz kommt wann zur Anwendung?

Massgebend dafür ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Art. 115 MWSTG).

Werden die Leistungen bis am 31. Dezember 2023 erbracht, so unterliegen diese Arbeiten den "alten" MWST-Sätzen (7.7 % / 2.5 % / 3.7 %). Dies gilt auch, wenn im Verlauf des Jahres 2024 für Leistungen im 2023 Rechnung gestellt wird.

Grundsätzlich ist somit weder das Datum der Rechnung noch das Datum der Zahlung für die Festlegung des Steuersatzes massgebend. Was gilt bei periodenübergreifenden Leistungen?

Für diese Leistungen (z.B. Abonnement-, Wartungs-, Leasingverträge) muss somit auf den Leistungszeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufgeteilt und pro rata temporis abgerechnet werden. Für Aufträge, welche am 31. Dezember 2023 noch nicht abgeschlossen sind, müssen die angefangenen Arbeiten korrekt in Teilrechnungen abgegrenzt werden.

Die MWST kann erstmals im 3. Quartal 2023 (bei effektiver Methode) bzw. im 2. Semester 2023 (bei Saldosteuersatz) mit den neuen Sätzen abgerechnet werden. Weitere Informationen finden Sie in der MWST-Info 19

Wir empfehlen Ihnen, die MWST-Anpassungen in Ihrer Software, der Registrierkasse, den Fakturierungsvorlagen, den Preislisten etc. rechtzeitig anzupassen.

 

Saldo- und Pauschalsteuersätze

Mit der Erhöhung der MWST-Sätze wurde auch die Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten angepasst.

Ab dem 1. Januar 2024 werden für Betriebe welche die Saldosteuersatzmethode anwenden, die Erlöse mit folgenden Steuersätzen abgerechnet:

 

bis 31.12.2023

ab 01.01.2024

0,1%

0,1%

0,6%

0,6%

1,2%

1,3%

2,0%

2,1%

2,8%

3,0%

3,5%

3,7%

4,3%

4,5%

5,1%

5,3%

5,9%

6,2%

6,5%

6,8%

 

Neues Datenschutzgesetz

Auf den 1. September 2023 ist ein neues Datenschutzgesetz in Kraft getreten.

Das neue, revidierte Datenschutzgesetz (nDSG) bedeutet für alle Firmen, welche Daten von Kunden, Lieferanten, Geschäftspartnern und Personal bearbeiten, erhöhte Auskunfts-, Informations- und Meldepflichten. Die neuen Bestimmungen sollen das Risiko des Missbrauchs von Personendaten massgeblich reduzieren.

Ergänzen Sie Ihre Website mit einer angepassten Datenschutzerklärung, die den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht.

 

Weitere Informationen:

Umsetzung Datenschutz (Fachbeitrag):

https://www.trex.ch/de/datenschutz-unternehmen-eine-anleitung-fuer-die-umsetzung/

Fragen zum Datenschutz:

https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/deredoeb/kontakt/faq_beratung1.html

 

 

AHV-Reform: Änderungen ab 2024

Die neuen Bestimmungen werden ab 1. Januar 2024 schrittweise eingeführt.

Referenzalter 65 für Frauen und Männer

Für Frauen steigt das Rentenalter schrittweise von 64 auf das Referenzalter 65 um jeweils

3 Monate pro Jahr; Für Frauen mit Jahrgang 1960 ändert sich noch nichts. Danach gilt:

 

  • Jahrgang 1961: Referenzalter + 3 Monate

  • Jahrgang 1962: Referenzalter + 6 Monate

  • Jahrgang 1963: Referenzalter + 9 Monate

  • Jahrgang 1964 und jünger: Referenzalter 65 Jahre

 

Ausgleich für Frauen der Übergangsgeneration

Die Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter:

  • Lebenslanger Zuschlag auf die Rente, wenn die Altersrente im Referenzalter oder später bezogen wird. Der Zuschlag beträgt bis zu 160 Franken, je nach Jahrgang und durchschnittlichem Jahreseinkommen

  • Tieferer Kürzungssatz, wenn die Altersrente vor dem Referenzalter bezogen wird. Der Kürzungssatz hängt ab vom Alter beim Vorbezug und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 57'360 Franken oder weniger, kann die Altersrente ohne Kürzung bereits mit 64 bezogen werden

 

Flexibler Rentenbezug ab 63 Jahren

Frauen und Männer können die Altersrente zwischen 63 und 70 Jahren ab einem frei gewählten Monat beziehen. Wer die Rente bereits vor dem Referenzalter 65 bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente später als mit 65 bezieht, erhält einen Zuschlag. Es ist ebenfalls möglich, einen Teil der Rente früher zu beziehen und den Rest später. Der Anteil ist frei wählbar von 20% bis 80%.

 

Für Übergangsgeneration Rente weiterhin ab 62 Jahren möglich

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können die Altersrente wie bisher bereits ab 62 Jahren beziehen. Für sie gilt ein tieferer Kürzungssatz.

 

Höhere Rente dank AHV-Beiträgen nach 65

Frauen und Männer, die nach dem Referenzalter weiterhin arbeiten, können sich die AHV Beiträge anrechnen lassen. So können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitragslücken füllen und die Altersrente erhöhen (bis zur Maximalrente). Der Freibetrag von 1'400 Franken pro Monat ist optional.

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